Phytotherapie und Sozialversicherung
Das österreichische Arzneimittelrecht kennt – im Gegensatz zum deutschem – den Begriff des
Phytopharmakons nicht. Daher wird bei der Beurteilung bei der Aufnahme in das
Heilmittelverzeichnis grundsätzlich nicht unterschieden, ob ein Mittel pflanzlichen
Ursprungs ist oder nicht, solange es für eine ausreichende und zweckmäßige
Krankenversorgung geeignet ist ("es ist egal, ob eine Katze schwarz oder weiß ist, solange
sie Mäuse fängt").
Eine getrennte Auswertung nach diesem Gesichtspunkt kann die Sozialversicherung daher auch
nicht machen.
(Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, 2000)
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