Phytotherapie und Sozialversicherung
Das österreichische Arzneimittelrecht kennt im
Gegensatz zum deutschem den Begriff des Phytopharmakons
nicht. Daher wird bei der Beurteilung bei der Aufnahme in
das Heilmittelverzeichnis grundsätzlich nicht unterschieden,
ob ein Mittel pflanzlichen Ursprungs ist oder nicht, solange
es für eine ausreichende und zweckmäßige Krankenversorgung
geeignet ist ("es ist egal, ob eine Katze schwarz oder
weiß ist, solange sie Mäuse fängt").
Eine getrennte Auswertung nach diesem Gesichtspunkt kann
die Sozialversicherung daher auch nicht machen.
(Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
2000)
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